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Allgemeine Geschäftsbedingungen

SupplyOn AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen für SupplyOn-Services

Version 4.0, Stand: Januar 2019

§ 1 Vertragsgegenstand und Geltungsbereich

(1) Die SupplyOn AG (nachfolgend: „SupplyOn“) bietet im Internet (unter http://www.SupplyOn.com) auf ihrer Online-Plattform („Plattform“) ausschließlich für Unternehmer, d.h. für natürliche oder juristische Personen oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, Dienstleistungen an. Mit Einbeziehung der AGB garantiert der Kunde, dass er die SupplyOn-Services im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen verwendet.

(2) Für die Geschäftsbeziehung zwischen SupplyOn und dem Vertragspartner bei der Bereitstellung der SupplyOn-Services gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) sowie etwaig für einzelne SupplyOn-Services maßgebliche Bestandteile der Leistungsbeschreibung. Für sonstige Dienstleistungen von SupplyOn (etwa Trainings- und Beratungsdienstleistungen) sowie Leistungsangebote von SupplyOn-Partnern können ergänzend zu diesen AGB besondere Geschäftsbedingungen gelten, die im Falle eines Widerspruchs diesen AGB vorgehen, und auf deren Anwendbarkeit SupplyOn in dem jeweiligen Fall hinweist.

(3) Maßgeblich für sämtliche, auch zukünftige, Rechtsbeziehungen zu SupplyOn ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung dieser AGB.

§ 2 Begriffsdefinitionen

(1) „SupplyOn-Services“ ermöglichen über eine Browserschnittstelle oder eine Integration in interne Systeme der Kunden die Abwicklung von elektronischen Geschäftsprozessen – insbesondere für die Bereiche Sourcing und Engineering, Supply Chain Management und Quality Management. SupplyOn-Services beinhalten die Bearbeitung, temporäre Speicherung, Übertragung und Auswertung von Daten. Die Nutzung der SupplyOn-Services durch den Vertragspartner setzt eine Registrierung auf der Plattform voraus. Nach erfolgreicher Registrierung wird dem Vertragspartner ein Nutzeraccount auf der Plattform zur Verfügung gestellt. Innerhalb dieses Nutzeraccounts können verschiedene SupplyOn-Services gebucht werden. Für diese SupplyOn-Services sind die bei Registrierung durch den Kunden bestätigten Leistungsbeschreibungen maßgeblich.

(2) „Kunden“ oder „Vertragspartner“ von SupplyOn sind alle Unternehmen, die SupplyOn für die SupplyOn-Services freigeschaltet hat.

(3) „Einkaufendes Unternehmen“ ist, wer als Kunde von anderen Kunden (Liefernden Unternehmen) Waren erwerben, Dienstleistungen beziehen und dazu Informationen austauschen will.

(4) „Lieferndes Unternehmen“ ist, wer als Kunde anderen Kunden (Einkaufenden Unternehmen) Waren oder Dienstleistungen anbietet und dazu Informationen austauscht.  

(5) „Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die in einen Konzernabschluss für die Unternehmensgruppe im Wege der Vollkonsolidierung nach § 300 HGB oder international vergleichbaren Rechnungslegungsgrundsätzen einzubeziehen sind.

(6) „Administratoren“ sind die Mitarbeiter des Kunden, die Nutzungsberechtigungen eintragen, ändern und löschen.

(7) „Nutzer“ sind die von den Administratoren des Kunden oder vom Kunden selbst bevollmächtigte und registrierte Mitarbeiter des Kunden, die die SupplyOn-Services in Anspruch nehmen.

(8) „Plattformdaten“ sind sämtliche Zugangsdaten (wie etwa Kundenkennung, Nutzername oder Passwort), Vertragsdaten (Bestandsdaten über das Vertragsverhältnis mit dem Kunden über die Nutzung der SupplyOn-Services), Transaktionsdaten (elektronisch aufgezeichnete Logfiles bei der Nutzung der SupplyOn-Services), Firmenprofildaten (Unternehmens-, Produkt- und Dienstleistungsangaben des Kunden), Geschäftsdaten (Daten, die ein Kunde einem anderen Kunden bei der Nutzung der SupplyOn-Services übermittelt) und Registrierungsdaten (Vertragsdaten und Firmenprofildaten).

(9) „Vertrauliche Informationen“ sind alle von der offenlegenden Vertragspartei schriftlich oder mündlich als „vertraulich“ gekennzeichneten Dokumente und Informationen, die den Vertragsparteien aufgrund der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangt sind, sowie alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind.

(10) „SupplyOn-Partner“ ist ein Unternehmen, welches mit SupplyOn dauerhaft zusammenarbeitet und welches als Erfüllungsgehilfe Leistungen im Rahmen der SupplyOn-Services für den Vertragspartner erbringt. Der Umfang der durch den SupplyOn-Partner zur erbringenden Leistungen bestimmt sich nach der für den jeweiligen SupplyOn-Service geltenden Leistungsbeschreibung. Bei den SupplyOn-Partnern kann es sich um verbundene Unternehmen von SupplyOn handeln.

(11) „Vertragsparteien“ sind SupplyOn und der jeweilige Vertragspartner.

§ 3 Vertragsschluss

(1) (Registrierung auf der Plattform)

Die Registrierung bei SupplyOn bedarf eines Antrags des Vertragspartners auf Nutzung der Plattform (Registrierung). Der Antrag auf Registrierung erfolgt im Wege eines Online-Antrags. Die Annahme des Antrags auf Registrierung steht im freien Ermessen von SupplyOn und erfolgt durch Übersendung einer Rechnung oder einer sonstigen Annahmeerklärung.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Registrierungsdaten richtig und vollständig anzugeben und Änderungen unverzüglich zu aktualisieren oder SupplyOn mitzuteilen. Die Registrierung hat durch den Vertragspartner zu erfolgen. Eine Registrierung durch einen Handelsvertreter, einen Verband, einen Verein und/oder eine sonstige vergleichbare Organisation für den Vertragspartner ist unzulässig.

(2) (Online-Beantragung von SupplyOn-Services)

Kunden, die auf der Plattform registriert sind, können dort die Freischaltung für einzelne oder alle SupplyOn-Services bei SupplyOn beantragen. Der Antrag auf Freischaltung für einzelne SupplyOn Services erfolgt im Wege eines Online-Antrags. SupplyOn schickt nach Eingang des Online-Antrags auf Freischaltung für einen oder mehrere SupplyOn-Services eine E-Mail an die Kunden, die den Eingang des Online-Antrags bei SupplyOn bestätigt und dessen Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt keine Angebotsannahme dar, sondern soll den Kunden nur darüber informieren, dass der Online-Antrag bei SupplyOn eingegangen ist. Die Annahme des Online-Antrags steht im freien Ermessen von SupplyOn und erfolgt durch Freischaltung des Kunden zur Nutzung des jeweiligen SupplyOn-Services, Übersendung einer Rechnung oder einer sonstigen Annahmeerklärung. § 3 (1) Absatz 2 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

 (3) (Registrierung Verbundener Unternehmen)

Verbundene Unternehmen eines Vertragspartners können diejenigen SupplyOn-Services nutzen, für die sich der Vertragspartner registriert hat, sofern sich das Verbundene Unternehmen ebenfalls bei SupplyOn registriert, die Beitrittsnummer des Vertragspartners (die dieser bei Registrierung von SupplyOn erhalten hat) an SupplyOn übermittelt und der Vertragspartner sowie SupplyOn der Nutzung durch das Verbundene Unternehmen jeweils zustimmen. Stimmt der Vertragspartner der Nutzung der von ihm beauftragten SupplyOn-Services durch das Verbundene Unternehmen zu, so liegt darin die Zustimmung zur Weitergabe sämtlicher Plattformdaten sowie Vertraulicher Informationen, hinsichtlich derer das Verbundene Unternehmen im Rahmen der Nutzung potenziell Kenntnis erlangen kann.

Auf Anfrage eines Verbundenen Unternehmens, welches sich bereits bei SupplyOn registriert hat, ist SupplyOn berechtigt, dem Verbundenen Unternehmen den Administrator des Vertragspartners mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse bekannt zu geben, sofern das Verbundene Unternehmen nachgewiesen hat, dass es sich tatsächlich um ein Verbundenes Unternehmen des Vertragspartners handelt.

Durch die bloße Freischaltung des Verbundenen Unternehmens kommt kein eigenes Vertragsverhältnis zwischen SupplyOn und dem Verbundenen Unternehmen zustande, sondern das Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner wird um die Nutzungsmöglichkeit durch das Verbundene Unternehmen erweitert, sodass das Verbundene Unternehmen auf der Plattform lediglich auf fremde Rechnung des Vertragspartners handeln kann. Der Vertragspartner übernimmt im Falle der Zustimmung zur Freischaltung eines Verbundenen Unternehmens die Haftung für sämtliche Handlungen des Verbundenen Unternehmens in Zusammenhang mit den SupplyOn-Services. Für den Fall, dass SupplyOn gegenüber dem Verbundenen Unternehmen Ansprüche erwachsen sollten, erklärt der Vertragspartner bereits jetzt, dass er die Verpflichtungen aus diesen Ansprüchen, unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrunde, im Wege des Schuldbeitritts für das Verbundene Unternehmen übernimmt.

Diese Regelungen finden entsprechende Anwendung, sofern ein Verbundenes Unternehmen sich für weitere SupplyOn-Services registrieren möchte oder sich eine rechtlich unselbständige Einheit des Vertragspartners (Geschäftsbereiche, Abteilungen, Werke etc.) für die SupplyOn-Services registrieren möchte.

Hiervon bleibt das Recht von SupplyOn unberührt, eigene Verträge über die Nutzung von SupplyOn-Services mit den Verbundenen Unternehmen sowie den rechtlich unselbständigen Einheiten des Vertragspartners (Geschäftsbereiche, Abteilungen, Werke etc.) abzuschließen.

(4) Vertragsschluss in Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen nach diesem § 3 können auch durch Vertragsschluss in Text- oder Schriftform erfolgen.

§ 4 Leistungspflichten von SupplyOn

(1) (Hauptleistung)

SupplyOn stellt dem Vertragspartner die vertraglich vereinbarten SupplyOn-Services selbst zur Verfügung oder steht dafür ein, dass dem Vertragspartner die SupplyOn-Services von etwaig in einer Leistungsbeschreibung genannten SupplyOn-Partnern zur Verfügung gestellt werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Nutzung der SupplyOn-Services ausschließlich auf Grundlage dieser AGB und der jeweils anwendbaren Leistungsbeschreibung. Für den Fall, dass eine Leistungsbeschreibung eine Leistungserbringung durch einen SupplyOn-Partner, mithin einen Dritten, zum Gegenstand hat, gelten ergänzend dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen, soweit auf diese bei Buchung des jeweiligen Leistungsmoduls hingewiesen wurde.

SupplyOn räumt dem Vertragspartner zur Nutzung der SupplyOn-Services das einfache, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, nicht exklusive, auf die Dauer des Vertrags beschränkte Recht ein, die vertraglich vereinbarten SupplyOn-Services und die in diesem Rahmen zu Verfügung gestellten Informationen und Daten zu nutzen. Sollten SupplyOn-Services durch einen SupplyOn-Partner zur Verfügung gestellt werden, steht SupplyOn dafür ein, dass dem Vertragspartner das einfache, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, nicht exklusive und auf die Dauer des Vertrags beschränkte Recht eingeräumt wird, die vertraglich vereinbarten SupplyOn-Services und die in diesem Rahmen zu Verfügung gestellten Informationen und Daten zu nutzen.

 (2) (Zusätzliche Leistungen)

SupplyOn bietet zusätzlich Trainings- und Beratungsdienstleistungen sowie Leistungsangebote von Partnern von SupplyOn an. Diese zusätzlichen Leistungen können entsprechend § 3 (2) online beantragt werden, und es können für diese Leistungen ergänzend zu diesen AGB besondere Geschäftsbedingungen, die im Falle eines Widerspruchs diesen AGB vorgehen, gelten. SupplyOn weist auf die Anwendbarkeit in dem jeweiligen Fall hin.

(3) (Stellung von SupplyOn)

SupplyOn ist lediglich technischer Dienstleister für die Bereitstellung und Übermittlung von Transaktionsdaten zwischen Einkaufendem Unternehmen und Lieferndem Unternehmen sowie der Erklärungen der Nutzer auf der Plattform oder im Zusammenhang mit der Nutzung der SupplyOn-Services. SupplyOn wird für die Kunden weder als Stellvertreter, Bote oder sonstiger Beauftragter noch als Makler tätig. Verträge zwischen den Kunden kommen außerhalb der Nutzung der Plattform zustande, es sei denn, die betroffenen Kunden treffen eine ausschließlich für die Kunden selbst geltende verbindliche, abweichende Regelung und/oder SupplyOn weist in der Leistungsbeschreibung für einen bestimmten SupplyOn-Service ausdrücklich darauf hin, dass die Verträge zwischen den Kunden auch innerhalb der Plattform zustande kommen können.

(4) (Leistungsfreiheit von SupplyOn und ihrer Erfüllungsgehilfen in Fällen höherer Gewalt)

SupplyOn ist nicht verpflichtet, ihre Leistungen gemäß § 4 zu erbringen, wenn die Leistungen für SupplyOn oder ihre Erfüllungsgehilfen aufgrund von Fällen höherer Gewalt wie Arbeitskämpfen, Naturereignissen, Krieg oder ähnlich vergleichbaren unvorhersehbaren Ereignissen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von SupplyOn liegen, unmöglich werden.

§ 5 Pflichten des Vertragspartners

(1) (Einhalten der AGB)

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die AGB einzuhalten. Der Vertragspartner muss die Nutzer und die freigeschalteten Verbundenen Unternehmen sowie die freigeschalteten rechtlich unselbständigen Einheiten des Vertragspartners im Falle der Zustimmung des Vertragspartners zur Einhaltung dieser AGB verpflichten und trägt im Falle von Verletzungen der AGB die alleinige Verantwortung.

(2) (Auswahl sachkundiger Mitarbeiter; Vertretungsrechte)

Der Vertragspartner muss mindestens einen Administrator seines Unternehmens benennen, der die Zugangs- und Registrierungsdaten verwaltet. Der Vertragspartner darf als Nutzer nur natürliche Personen mit entsprechender Sachkunde benennen. Er muss ihnen die Vertretungsbefugnis zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen in seinem Namen einräumen. Der Vertragspartner muss eigenverantwortlich dafür Sorge tragen, dass, falls notwendig, unverzüglich ein Nachfolger für den Administrator im System eingetragen wird.

(3) (Datenformate)

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Plattformdaten für SupplyOn in den vorgegebenen Formaten durch Nutzung der hierfür bereitgestellten Schnittstellen zur Verfügung zu stellen.

(4) (Obliegenheit für technische Anforderungen und Datenüberprüfung)

Es obliegt dem alleinigen Verantwortungsbereich des Vertragspartners, die für die Nutzung der SupplyOn-Services erforderliche Ausrüstung und Technologie bereitzustellen und die Systemvoraussetzungen der SupplyOn-Services einzuhalten. Dies gilt insbesondere für alle erforderlichen Geräte, Datenübertragungsleitungen, Telekommunikationsdienste sowie Browser und den Einsatz von Verschlüsselungsverfahren. Die technischen Anforderungen bestimmen sich nach der jeweils anwendbaren Leistungsbeschreibung oder den von SupplyOn im Rahmen eines Vertragsschlusses mit dem Kunden ergänzend zur Verfügung gestellten Informationen. Der Vertragspartner trägt die hierfür anfallenden Kosten und sonstigen Lasten.

Weiter ist es im alleinigen Verantwortungsbereich des Vertragspartners, alle durch SupplyOn übermittelten Plattformdaten durch seine Nutzer abrufen und prüfen zu lassen.

(5) (Verbot von Manipulationen)

Der Vertragspartner darf in keiner Form die SupplyOn-Services manipulieren.

Insbesondere darf ein Vertragspartner keine Angebote zur unsachgemäßen Beeinflussung der Preisbildung abgeben. Ist ein Vertragspartner als Einkaufendes Unternehmen und als Lieferndes Unternehmen registriert, muss er sicherstellen, dass Plattformdaten zwischen Nutzern der Einkaufsseite und der Verkaufsseite nicht wechselseitig ausgetauscht werden können.

Insbesondere darf der Vertragspartner keine Eingaben tätigen oder Daten übermitteln, die Viren, trojanische Pferde oder vergleichbare ausführbare Programmcodes enthalten oder geeignet sind, Daten oder Systeme zu schädigen, einzusehen, abzufangen, weiterzuleiten oder zu löschen oder unbefugten Zugang zu Daten, Systemen oder Bereichen zu verschaffen. Der Vertragspartner darf nicht Mechanismen, Software oder sonstige Routinen verwenden, die die SupplyOn-Services stören oder übermäßig belasten können.

(6) (Sichere Verwahrung der Zugangsdaten der Nutzer)

Der Vertragspartner ist verpflichtet, Zugangsdaten nur an die jeweils berechtigten Nutzer weiterzugeben, die der Vertragspartner bei SupplyOn registriert hat. Zugangsdaten sind vor der Kenntnisnahme, dem Zugriff und der Verwendung durch Dritte zu schützen. Dies gilt insbesondere auch für Mitarbeiter des Vertragspartners, die hierfür nicht als berechtigte Nutzer benannt sind.

Handlungen unter Verwendung der Zugangsdaten des Vertragspartners oder eines seiner Nutzer gelten als Handlungen des Vertragspartners und werden diesem zugerechnet. Eine Zurechnung von Handlungen Dritter auf den Vertragspartner erfolgt nicht, wenn der Vertragspartner nachweisen kann, die Anforderungen der Sätze 1 bis 3 eingehalten zu haben.

(7) (Verbot unzulässiger Inhalte)

Unzulässig sind Angebote oder Gesuche, die irreführend sind, gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen Strafgesetze, die guten Sitten, behördliche Anordnungen oder Rechte Dritter verstoßen. Angebote von Gegenständen oder Dienstleistungen, die gesetzlichen Verkaufs- oder Angebotsbeschränkungen oder -verboten unterliegen, sind unzulässig. Dies gilt insbesondere für Arznei- und Betäubungsmittel, gestohlene Gegenstände und Hehlerware, radioaktive Stoffe, Giftstoffe, Explosivstoffe, Wertpapiere, Kredite oder sonstige Finanzinstrumente sowie Gegenstände oder Dienstleistungen, die Urheberrechte, Patente, Marken, Betriebsgeheimnisse oder andere Schutzrechte, Persönlichkeitsrechte oder Datenschutzrechte Dritter verletzen oder deren Angebot gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstößt. Auch Güter oder Dienstleistungen, die nur gegen einen gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis angeboten werden dürfen, dürfen nicht angeboten oder angefragt werden, bevor der gesetzlich vorgeschriebene Nachweis auf der Plattform aufgenommen wurde.

(8) (Einhaltung der Exportkontrollvorschriften)

Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Einhaltung der US-amerikanischen, europäischen, deutschen und sonstigen Einfuhr-, Wiedereinfuhr-, Ausfuhr-, Wiederausfuhr- und Exportkontrollgesetze und-bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit diese Anwendung finden. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die SupplyOn-Services nicht in Ländern zu nutzen, in denen eine Nutzung nach Exportgesetzen oder sonstigen anwendbaren Bestimmungen verboten ist.

 (9) (Vergütungspflicht)

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für den vereinbarten SupplyOn-Service jeweils gültigen Preise laut Preisvereinbarung der Vertragsparteien für Registrierung, Nutzung und Inanspruchnahme des SupplyOn-Services zu zahlen. Die Zahlungsmodalitäten richten sich nach § 8.

(10) (Veränderungs- und Verwertungsverbot; Schutzrechte)

Der Vertragspartner darf die SupplyOn-Services von SupplyOn oder Teile davon nicht verändern, veröffentlichen, übertragen, sich an Übertragung oder Verkauf beteiligen, sie speichern oder vervielfältigen, abgeleitete Inhalte produzieren, verteilen, anzeigen oder die
SupplyOn-Services und Informationen in anderer Weise kommerziell verwerten. Dies gilt auch für im Rahmen von SupplyOn-Services gebuchte Leistungsmodule, die durch SupplyOn-Partner ausgeführt werden.

§ 6 Rechte von SupplyOn

(1) (Rechte bei der Registrierung)

SupplyOn und die SupplyOn Partner sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Registrierungsdaten des Vertragspartners durch Datenerhebung beim Vertragspartner selbst oder bei Dritten zu überprüfen. SupplyOn kann einen Nachweis der Vertretungsmacht für jeden durch den Vertragspartner registrierten Nutzer verlangen. SupplyOn ist berechtigt, die Registrierung aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu verweigern, insbesondere wenn ein Interessent falsche oder irreführende Registrierungsdaten angibt oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seine Bonität nicht gesichert ist oder konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen geltende internationale, europäische oder nationale Rechtsvorschriften vorliegen.

(2) (Nutzungsrechte)

SupplyOn ist berechtigt, für die Dauer des Vertrags die Firmenprofil- und Geschäftsdaten, Wort- und Bildmarken, Kennzeichen und sonstige Leistungsschutzrechte des Vertragspartners für die zur Vertragserfüllung notwendigen Zwecke zu nutzen, insbesondere die Daten und Informationen zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu übersetzen, zu übermitteln und für die Nutzung durch andere Kunden bereitzustellen. Für die SupplyOn-Partner gelten diese Berechtigungen nur dann, wenn der Vertragspartner SupplyOn-Services gebucht hat, die durch diesen SupplyOn-Partner ausgeführt werden.

Domainnamen, Wort- und Bildmarken sowie Handelsnamen von SupplyOn sowie ggf. von den SupplyOn Partnern sind rechtlich geschützt. Alle sonstigen in den SupplyOn-Services erscheinenden Marken oder Kennzeichen sind nicht geistiges Eigentum von SupplyOn. Die Rechte der jeweiligen Inhaber bleiben vorbehalten. SupplyOn behält sich alle Eigentums- und Nutzungsrechte an der gegenwärtigen und zukünftigen Gestaltung der SupplyOn-Services und der Website von SupplyOn vor.

(3) (Sperrung unzulässiger Inhalte)

SupplyOn und die SupplyOn-Partner sind berechtigt, rechtswidrige Inhalte bei positiver Kenntnis der Rechtswidrigkeit oder bei Kenntnis von Tatsachen oder Umständen, aus denen die Rechtswidrigkeit ersichtlich wird, insbesondere im Fall eines Verstoßes nach § 5 (7) unverzüglich zu sperren.

(4) (Entzug der Nutzungsberechtigung bei Missbrauch)

SupplyOn ist berechtigt, die Kunden (einschließlich der jeweiligen Nutzer) in bestimmten Fällen von der Nutzung einzelner SupplyOn-Services zeitweilig oder dauerhaft auszuschließen oder von den SupplyOn-Partnern ausschließen zu lassen.

Verletzt ein Kunde oder einer seiner Nutzer Bestimmungen dieser AGB, insbesondere solche des § 5, ist SupplyOn bzw. sind die SupplyOn-Partner berechtigt, die auf der Plattform hinterlegten Daten des Kunden vollständig oder teilweise für andere Kunden eine (1) Woche nach Androhung zu sperren. Eine Sperrung ohne Ankündigung und Einhaltung der Einwochenfrist ist zulässig, wenn

  1. der Kunde bzw. einer seiner Nutzer Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat oder
  2. eine Gefährdung der Einrichtungen von SupplyOn oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung droht oder
  3. die sofortige Sperrung behördlich angeordnet wird oder aus gesetzlichen Gründen erforderlich ist.

Nach Beendigung der Pflichtverletzung seitens des Kunden hebt SupplyOn die Sperrung auf, wenn keine weiteren Verstöße des Kunden zu erwarten sind.

§ 7 Haftung

(1) (Wechselseitige Haftung für Schäden)

Die Vertragsparteien haften wechselseitig für von ihnen verursachte Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn (i) dies auf wesentliche Pflichtverletzungen zurückzuführen ist, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht, und dies schuldhaft (d.h. mindestens fahrlässig) erfolgte oder (ii) der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurde oder (iii) eine Vertragspartei eine Garantie übernommen hat.

(2) (Unbegrenzte Haftung)

Bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung, bei der Übernahme einer Garantie, beim arglistigen Verschweigen eines Mangels, bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz haften die Vertragspartner wechselseitig unbegrenzt. § 7 (3) bis (7) finden in diesen Fällen keine Anwendung.

(3) (Haftungsausschluss für mittelbare Schäden)

Bei einer schuldhaften (d.h. mindestens fahrlässigen) wesentlichen Pflichtverletzung, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder einer schuldhaften Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht, ist die Haftung für mittelbare Schäden, wie z.B. entgangenen Gewinn und Folgeschäden – auch bei dritten Vertragspartnern der Vertragsparteien – ausgeschlossen.

(4) (Vertragstypische Haftungsbegrenzung)

Bei einer schuldhaften (d.h. mindestens fahrlässigen) wesentlichen Pflichtverletzung, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder einer schuldhaften Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht, ist die Haftung der Vertragsparteien begrenzt auf die jeweils typischerweise vorhersehbaren Schäden in Zusammenhang mit den SupplyOn-Services.

 (5) (Der Summe nach beschränkte Haftung)

Bei einer schuldhaften (d.h. mindestens fahrlässigen) wesentlichen Pflichtverletzung, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder schuldhaften Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht, ist die Haftung von SupplyOn der Höhe nach begrenzt auf den Wert der in einem Jahr vom Vertragspartner an SupplyOn für den jeweils vereinbarten SupplyOn-Service zu entrichtenden laufenden Vergütung.

(6) (Ausschluss der Vermieterhaftung)

SupplyOn haftet, soweit gesetzlich zulässig, nicht wie ein Vermieter für Mängel an der Plattform.

(7) (Verjährung)

Sämtliche wechselseitigen Haftungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres, nachdem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis verjähren die Haftungsansprüche spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Für Haftungsansprüche gemäß §7 (1) und (2) finden die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen Anwendung.

(8) (Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte)

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen schließen Ansprüche gegen gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragte der Vertragsparteien ein.

(9) (Wechselseitige Haftungsfreistellung)

Machen Dritte, eingeschlossen staatliche Institutionen, gegenüber einer Vertragspartei Ansprüche bzw. Rechtsverletzungen geltend, die darauf beruhen, dass die andere Vertragspartei gegen die in diesen AGB genannten Verpflichtungen verstoßen hat, stellt die verletzende Vertragspartei die in Anspruch genommene Vertragspartei von diesen Ansprüchen unverzüglich frei, unterstützt die in Anspruch genommene Vertragspartei bei der Rechtsverteidigung und stellt sie von den Kosten der Rechtsverteidigung frei.

Die in Anspruch genommene Vertragspartei ist verpflichtet, (i) die jeweils andere Vertragspartei über die geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren, (ii) keine Zugeständnisse oder Anerkenntnisse oder diesen gleichkommende Erklärungen gegenüber dem Anspruchsteller abzugeben und (iii) es der anderen Vertragspartei zu ermöglichen, auf eigene Kosten alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen über die Ansprüche zu führen. Dies gilt nicht, soweit die in Anspruch genommene Vertragspartei notwendige Prozesspartei ist. Ein Anspruch auf Freistellung nach diesem § 7 (9) entfällt, soweit die freizustellende Partei einen Rechtsverlust erleidet, der darauf zurückzuführen ist, dass diese ihre Verpflichtungen nach S. 2 und 3 dieses § 7 (9) nicht erfüllt.

Dieser § 7 (9) findet keine Anwendung, wenn die zur Freistellung verpflichtete Vertragspartei die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 8 Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

(1) (Preise)

Es gelten die in der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Preisvereinbarung angegebenen Preise.

 (2) (Zahlungsart)

Die Bezahlung der Rechnung kann per Überweisung, Lastschriftverfahren oder in sonstiger mit SupplyOn vereinbarter Weise erfolgen. Sofern SupplyOn nicht ausdrücklich im Einzelfall einer Zahlung durch Ausstellung eines Schecks zugunsten von SupplyOn akzeptiert hat, wird diese Zahlungsart durch SupplyOn nicht akzeptiert. Der Zahlungseingang ist erfolgt, wenn der zu bezahlende Betrag auf dem Konto von SupplyOn gutgeschrieben wird.

(3) (Fälligkeit und Rechnungstellung)

Die Rechnung ist nach deren Zugang zu dem in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt zur Zahlung fällig. SupplyOn ist nicht verpflichtet, dem Kunden Rechnungen in einer bestimmten Form zur Verfügung zu stellen. Insofern ist SupplyOn berechtigt, dem Vertragspartner Rechnungen auch ausschließlich in elektronischer Form zu übermitteln.

(4) (Rückerstattung)

Etwaige Rückerstattungsansprüche des Vertragspartners, insbesondere wegen überzahlter Rechnungsbeträge oder Doppelzahlungen, werden dem Rechnungskonto des Vertragspartners gutgeschrieben und/oder mit der (den) nächst fälligen Forderung(en) verrechnet.

§ 9 Änderung der AGB oder des Leistungsumfangs

(1) (Änderungen der AGB)

SupplyOn teilt dem Vertragspartner Änderungen der AGB durch Übersendung der Neufassung der AGB mit.

Der Vertragspartner kann Änderungen der AGB innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen und Zugang der Neufassung der AGB widersprechen.

Soweit der Vertragspartner den Änderungen nicht innerhalb dieser Vierwochenfrist widerspricht, werden diese Änderungen nach Ablauf der Vierwochenfrist wirksam. Soweit der Vertragspartner den Änderungen der AGB innerhalb der Vierwochenfrist widerspricht, gelten für den Vertragspartner die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Form weiter.

(2) (Änderungen des Leistungsumfangs)

SupplyOn kann zumutbare Änderungen des Leistungsumfangs jederzeit ohne Zustimmung des Vertragspartners vornehmen, wenn

  1. die Änderungen durch zwingende gesetzliche oder behördliche Vorgaben oder zwingende Vorgaben Dritter verursacht werden, die SupplyOn nicht zu vertreten hat oder
  2. die Änderungen dem Interesse des Kunden dienen, indem Abläufe verbessert oder Leistungen effizienter angeboten werden, ohne dass für den Kunden Nachteile eintreten.

SupplyOn teilt dem Vertragspartner diese Änderungen mindestens in Textform (zum Beispiel durch E-Mail oder auf sonstige Weise, z.B. auf der Plattform) mit.

Sonstige Änderungen des Leistungsumfanges können entsprechend dem in § 9 (1) geregelten Änderungsverfahren für AGB mit folgender Maßgabe erfolgen: Anstelle des in § 9 (1) vorgesehenen Widerspruchsrechts kann der Vertragspartner die von den Änderungen betroffenen SupplyOn-Services innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen nach Bekanntgabe und Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung zum Beginn der Änderung des Leistungsumfangs kündigen. Bei wesentlichen Änderungen des Leistungsumfangs, die auch Auswirkungen auf andere SupplyOn-Services haben, kann der Vertragspartner den Vertrag insgesamt kündigen.

§ 10 Vertragsdauer; Kündigung

(1) (Vertragsdauer; ordentliche Kündigung)

Der Vertragsbeginn für gebuchte SupplyOn-Services richtet sich jeweils nach dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt. Sofern zwischen den Vertragsparteien nichts Anderweitiges vereinbart ist, läuft der Vertrag für einen SupplyOn-Service bis zum Ende des Kalendermonates ab Vertragsbeginn und die darauffolgenden zwölf (12) Monate (nachfolgend „Grundlaufzeit“). Er verlängert sich danach um jeweils weitere zwölf (12) Monate (nachfolgend „Verlängerungslaufzeit“), sofern er nicht zum Ablauf der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit mit einer Frist von drei (3) Monaten schriftlich oder in Textform gekündigt wird. Das Kündigungsrecht besteht für die einzelnen SupplyOn-Services nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung. Das Vertragsverhältnis im Übrigen wird durch die Kündigung eines einzelnen SupplyOn-Services nicht berührt.

(2) (Kündigung aus wichtigem Grund)

Die Vertragsparteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis insgesamt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses oder der Nutzung des SupplyOn-Services bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Für SupplyOn liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn ein Vertragspartner die SupplyOn-Services missbraucht, schwerwiegend oder wiederholt gegen seine Vertragspflichten nach § 5 (5) bis (8) verstößt, wenn über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung droht oder in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners eine wesentliche Verschlechterung eintritt, die befürchten lässt, dass dieser seinen Verpflichtungen zeitweise oder dauerhaft nicht nachkommen wird. Im Falle der wirksamen fristlosen Kündigung kann SupplyOn die Plattformdaten ohne Einhaltung einer Frist oder Ankündigung sperren.

(3) (Form der Kündigung)

Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform. Eine telekommunikative Übermittlung (einschließlich einer Übermittlung per E-Mail oder online) ist ausdrücklich zulässig.

(4) (Wirkung der Kündigung)

Mit Wirksamkeit der Kündigung werden alle vom Vertragspartner zu entrichtenden und noch nicht bezahlten Vergütungen sofort fällig. Sofern der Vertragspartner nicht in Anspruch genommene SupplyOn-Services bereits im Voraus bezahlt hat, erstattet SupplyOn mit Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung bereits geleistete Zahlungen entsprechend dem Umfang der nicht in Anspruch genommenen SupplyOn-Services zurück. § 8 (4) gilt entsprechend. Mit Wirksamkeit der Kündigung enden die Leistungspflichten der Vertragsparteien bis auf nachvertragliche Pflichten wie Herausgabe, Löschung und Sperrung von Plattformdaten.

(5) (Reaktivierungsgebühr)

SupplyOn behält sich das Recht vor, bei einer erneuten Registrierung eines Vertragspartners eine Reaktivierungsgebühr zu erheben.

§ 11 Geheimhaltung

(1) (Pflicht zur Geheimhaltung)

Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Laufzeit dieses Vertrags bis zur Offenkundigkeit alle Vertraulichen Informationen geheim zu halten. Dies gilt nicht, sofern diese AGB oder die jeweils anwendbare Leistungsbeschreibung ein Recht zur Weitergabe Vertraulicher Informationen vorsehen.

(2) (Recht zur Weitergabe von Vertraulichen Informationen und Plattformdaten)

SupplyOn ist berechtigt, Vertrauliche Informationen und Plattformdaten zur Erfüllung des Vertragszweckes an Kunden und Nutzer weiterzugeben. SupplyOn ist insbesondere berechtigt, allen Einkaufenden Unternehmen mitzuteilen, für welche SupplyOn-Services die Liefernden Unternehmen freigeschaltet sind bzw. wer die relevanten Ansprechpartner bei dem Liefernden Unternehmen für die Nutzung der SupplyOn-Services sind.

Darüber hinaus ist SupplyOn berechtigt, Unternehmen, die mit SupplyOn über die Inanspruchnahme der SupplyOn Services als Einkaufendes Unternehmen in Vertragsverhandlungen stehen („Potentielle Einkaufende Unternehmen“), auf deren Anfrage mitzuteilen, welche Lieferanten des Potentiellen Einkaufenden Unternehmens für welche SupplyOn Services registriert sind. Dies erfolgt ausschließlich durch eine Mitteilung, welche der vom Potentiellen Einkaufenden Unternehmen auf einer SupplyOn zur Verfügung gestellten Liste aufgeführten Lieferanten auch bei SupplyOn als Liefernde Unternehmen registriert sind und für welche Dienste.

Weiterhin ist SupplyOn berechtigt, an das bereits angebundene Einkaufende Unternehmen Informationen weiterzugeben, die das Vertragsverhältnis zwischen SupplyOn und Lieferndem Unternehmen betreffen (wie etwa Vertragsstatus, Freischaltung, bevorstehende Deaktivierung wegen Nichtzahlung) und für die elektronische Geschäftsprozessabwicklung zwischen Lieferndem Unternehmen und Einkaufendem Unternehmen relevant und erforderlich sind.

Endet das Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner insgesamt oder das Recht des Vertragspartners zur Nutzung eines
SupplyOn-Services, ist SupplyOn darüber hinaus berechtigt, die hiervon betroffenen freigeschalteten Verbundenen Unternehmen sowie die hiervon betroffenen freigeschalteten rechtlich unselbständigen Einheiten des Vertragspartners darüber zu informieren, dass die Nutzung der Plattform oder des betroffenen SupplyOn-Services mit Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr möglich ist und den Abschluss eines eigenen Vertrags bedarf.

Für den Fall, dass der Vertragspartner einen von einem SupplyOn-Partner auszuführenden SupplyOn-Service bucht, ist SupplyOn zur Weitergabe von sämtlichen Vertraulichen Informationen und Plattformdaten an den SupplyOn-Partner berechtigt.

Ferner ist SupplyOn berechtigt, an Verbundene Unternehmen Vertrauliche Informationen und Plattformdaten weiterzugeben. Der Vertragspartner willigt hiermit ausdrücklich ein, dass die an Verbundene Unternehmen von SupplyOn weitergegebenen Daten auf etwaig von diesen Verbundenen Unternehmen betriebenen Online-Plattformen mit der Folge verwendet werden dürfen, dass die auf der Plattform ersichtlichen Informationen auch auf den Online-Plattformen der Verbundenen Unternehmen sichtbar sind und entsprechenden Verträge abgeschlossen werden können.

Der Schutz personenbezogener Plattformdaten richtet sich ergänzend nach § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Datenschutzhinweisen.

§ 12 Datenschutz

(1) (Information des Vertragspartners)

SupplyOn informiert den Vertragspartner darüber, dass SupplyOn die zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendigen personenbezogenen Plattformdaten erhebt, verarbeitet und nutzt sowie an andere Kunden übermittelt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Mitarbeiter, die die SupplyOn-Services nutzen oder nutzen werden, entsprechend zu informieren und gewährleistet, dass nur Mitarbeiter die SupplyOn-Services nutzen werden, die hierüber entsprechend informiert wurden.

(2) (Transparenz)

Die Einzelheiten der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung der personenbezogenen Plattformdaten der jeweiligen SupplyOn-Services ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen.

§ 13 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) (Abtretung)

Eine vollständige oder teilweise Abtretung der Nutzungsrechte oder sonstiger Rechte durch den Vertragspartner in Zusammenhang mit den SupplyOn-Services ist ausgeschlossen.

(2) (Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht)

Die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber SupplyOn ist ausgeschlossen, soweit eine Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 14 Schlussvorschriften

(1) (Anwendbares Recht)

Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie den Kollisionsregeln des internationalen Privatrechts.

(2) (Erfüllungsort)

Erfüllungsort für die Leistungen ist der Sitz von SupplyOn.

(3) (Gerichtsstand)

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist München, Landgericht München I.

(4) (Änderungen und Ergänzungen)

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Textformklausel.
§ 10 (3) S. 2 gilt entsprechend.

(5) (Abwehrklausel)

Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn SupplyOn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht.

(6) (Sonstiges)

Ist eine Regelung dieser AGB sowie der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar, so bleiben die restlichen Regelungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall einer Regelungslücke im Vertrag.